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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

für die Teilnahme an der Bürgerenergiegemeinschaft RE:VOLT

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“) gelten für das gesamte Rechtsverhältnis zwischen der Bürgerenergiegemeinschaft Re:Volt – Verein zur gemeinschaftlichen Nutzung erneuerbarer Energie (ZVR: 1520124352) mitsamt all seinen rechtlich unselbstständigen regionalen REG-Zweigvereinen (im Folgenden kurz „EEG“ oder „Verein“ bezeichnet) und den am gemeinschaftlichen Energieaustausch teilnehmenden Vereinsmitgliedern (im Folgenden kurz „Mitglied“ oder „Netzbenutzer“).

1.2. Abweichende Bedingungen des Mitglieds werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verein stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.3. Das Mitglied hat sicherzustellen, dass es im lokalen Netzbereich der EEG teilnahmeberechtigt ist und über einen kompatiblen, vom zuständigen Verteilernetzbetreiber (VNB) ausgelesenen Smart Meter (intelligentes Messgerät) verfügt.

§ 2 Vertragsabschluss und On-Boarding-Prozess

2.1. Die Registrierung des Mitglieds erfolgt elektronisch über die von der EEG bereitgestellte White-Label-Abrechnungsplattform (team4.energy). Die Übermittlung der Daten stellt ein verbindliches Angebot des Mitglieds zum Beitritt in den Verein und zur Teilnahme am Energieaustausch dar.

2.2. Der Vertrag und die damit verbundene virtuelle Energiezuweisung kommen erst zustande, wenn der Vereinsvorstand die Anmeldung elektronisch bestätigt und die Zählpunkte erfolgreich über das EDA-Portal des Netzbetreibers verknüpft wurden. Eine Bevollmächtigung des IT-Plattformbetreibers zum eigenmächtigen Vertragsabschluss besteht nicht.

§ 3 Das wirtschaftliche Abrechnungs- und Inkassomodell

3.1. Das reine Vermittlungs-Inkasso (Stromwert): Die Vertragsparteien halten unmissverständlich fest, dass der reine Stromwert für die viertelstündlich zugewiesene Energie (Tarif laut gültigem Informationsblatt des jeweiligen Zweigvereins) einen direkten wirtschaftlichen Leistungsaustausch exklusiv zwischen dem einspeisenden Mitglied und dem verbrauchenden Mitglied darstellt. Der Verein fungiert diesbezüglich ausschließlich als treuhändische Zahlungs- und Verrechnungsstelle (Inkassomandat). Der Stromwert wird als reiner steuerlicher Durchlaufposten abgewickelt und stellt keinen steuerbaren Umsatz des Vereins dar.

3.2. Die IT-Plattformgebühr als Durchlaufposten: Zur technischen Bereitstellung der Softwarearchitektur wird ein transaktionsbasiertes Entgelt an den externen IT-Dienstleister (Enlion GmbH) fällig (derzeit 1,50 Cent/kWh). Dieses Entgelt wird rechtlich direkt vom Mitglied an den IT-Dienstleister geschuldet. Der Verein zieht diese Gebühr im Rahmen der monatlichen Abrechnung lediglich treuhändisch im Wege des Inkassomandats mit ein. Sie fließt nicht in den steuerbaren Vereinsumsatz ein.

3.3. Die unentgeltliche Vereinsadministration: Die administrative Betreuung, Datenpflege sowie die Support-Hotline werden vom Verein unentgeltlich im Rahmen der satzungsgemäßen Mitgliederförderung erbracht.

§ 4 Steuerrechtliche Sondervorschriften: Netto-Gleichheits-Modell

4.1. Unterliegt die Stromlieferung eines einspeisenden Mitglieds an die EEG dem gesetzlichen Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge, insbesondere bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, Gewerbebetrieben, Landwirten mit Option oder Körperschaften öffentlichen Rechts wie Gemeinden), gelangt zwingend das Netto-Gleichheits-Modell zur Anwendung.

4.2. In diesen Fällen reduziert sich der im Informationsblatt ausgewiesene Brutto-Einspeisetarif automatisiert um die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 20 %). Damit wird im Innenverhältnis sichergestellt, dass die Brutto-Gesamtkosten für den Verein bei allen Einspeisertypen identisch bleiben und eine ungedeckte Steuerlast der umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmer-EEG ausgeschlossen wird.

§ 5 Preisanpassungen und Gemeinnützigkeit

5.1. Da der Verein nicht auf finanziellen Gewinn ausgerichtet ist, erfolgt keine automatische Indexierung der Tarife über den Verbraucherpreisindex (VPI).

5.2. Der Vereinsvorstand ist berechtigt und verpflichtet, die Tarife und die zur Kostendeckung erhobenen Vereinsmargen (derzeit 0,50 Cent/kWh) regelmäßig neu zu kalkulieren und anzupassen. Die Preisfindung orientiert sich ausschließlich an den realen Aufwänden des Netzbetriebs, der Absicherung von Liquiditätsreserven sowie dem gesetzlichen Gewinnverbot für Energiegemeinschaften. Tarifanpassungen werden den Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail mitgeteilt.

§ 6 Einbindung des operativen Administrators & Datenschutz

6.1. Das Mitglied nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Verein zur Abwicklung des operativen Betriebs und des Supports keine eigenen Dienstnehmer beschäftigt, sondern sich vollumfänglich des Vereins Energiepark Bruck/Leitha (ZVR 587501518) als administrativem Erfüllungsgehilfen und Auftragsverarbeiter bedient.

6.2. Das Mitglied erteilt der EEG sowie dem operativen Administrator die ausdrückliche Vollmacht, alle erforderlichen verbrauchs- und abrechnungsrelevanten Viertelstundenwerte (Smart-Meter-Daten) automatisiert über das EDA-Portal des zuständigen Netzbetreibers abzurufen, zu speichern und zu verarbeiten.

6.3. Die Datenverarbeitung erfolgt streng zweckgebunden auf Basis des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung.

§ 7 Zahlungsmodalitäten

7.1. Die Abrechnung der bezogenen beziehungsweise eingespeisten Energie erfolgt quartalsweise im Nachhinein auf Basis der vom Netzbetreiber final übermittelten und saldierten kWh-Werte.

7.2. Zahlungen des Mitglieds an den Verein erfolgen ausschließlich im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens. Das Mitglied verpflichtet sich, ein entsprechendes Mandat zu erteilen und für ausreichende Deckung auf dem angegebenen Girokonto zu sorgen.

7.3. Gutschriften an einspeisende Mitglieder werden mit offenen Forderungen aus Strombezügen desselben Abrechnungszeitraums gegengerechnet. Ein verbleibender Überschuss wird auf das Konto des Mitglieds überwiesen.

§ 8 Haftungsbeschränkungen und Mitwirkungspflichten

8.1. Keine Liefergarantie: Die EEG leistet keine Gewähr und keine Haftung für eine ununterbrochene oder mengenmäßig bestimmte Stromlieferung, da die Energieerzeugung wetterabhängig ist und von den Einspeisungen der anderen Vereinsmitglieder abhängt.

8.2. Ausschluss bei Netzausfällen: Eine Haftung des Vereins für physische Netzausfälle, Abschaltungen des Verteilernetzbetreibers oder technische Störungen und Übertragungsfehler innerhalb der zentralen EDA-Plattform ist ausgeschlossen.

8.3. Prüfpflicht des Mitglieds: Das Mitglied übernimmt die Pflicht, die ihm im Portal bereitgestellten Abrechnungsdaten auf offensichtliche Fehler zu prüfen und Abweichungen zum Datenblatt des Netzbetreibers unverzüglich der EEG zu melden.

8.4. Änderung von Stammdaten: Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung von abrechnungsrelevanten Daten (z.B. Wechsel des Bankkontos, Adressänderung, Abmeldung des Zählpunkts oder Tausch des Smart Meters) unverzüglich im Online-Portal einzupflegen.

§ 9 Kündigung, Laufzeit und Vertragsende

9.1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

9.2. Das Mitglied kann die Teilnahme am Energieaustausch unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsletzten ohne Angabe von Gründen schriftlich oder elektronisch im Portal kündigen.

9.3. Der Vertrag erlischt automatisch ohne gesonderte Erklärung, wenn das Mitglied aus dem Verein RE:VOLT ausscheidet, der Netzzugangsvertrag zwischen dem Mitglied und dem Netzbetreiber beendet wird oder die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von Energiegemeinschaften unvorhergesehen wegfallen.

9.4. Bei Beendigung des Vertrages verbleiben alle historischen Verbrauchs- und Abrechnungsdaten im rechtlichen Eigentum von RE:VOLT. Dem Mitglied wird ein strukturierter Datenexport im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gewährt.

§ 10 Schlussbestimmungen

10.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform oder einer dokumentierten elektronischen Bestätigung im Portal.

10.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

10.3. Es gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht. Für allfällige Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Vereins vereinbart, soweit dem keine zwingenden verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.